Der Beschuldigte hat nie jemanden besonders schwer geschädigt, so dass die Sicherheit anderer erheblich gefährdet worden wäre. Wie sich dem Delikteverzeichnis (vgl. Beilage zum Haftantrag) entnehmen lässt, waren die Deliktsbeträge mit wenigen Ausnahmen jeweils von vergleichsweise geringem Wert. Insgesamt beläuft sich der Deliktsbetrag der Diebstähle auf ca. Fr. 40'000.00. Geschädigt worden sollen dabei grosse Konzerne wie C. oder D., Vereine, Jugendeinrichtungen und diverse KMU's sein. Ein Schaden in der vorliegend gegebenen Grössenordnung führt nicht zu einer besonders schweren Betroffenheit.