Dies genügt nach dem Gesagten aber nicht für die Bejahung einer erheblichen Sicherheitsgefährdung. Zwar handelt es sich um eine Deliktsserie, die bereits in früheren Gutachten und Urteile so benannt wurde, und ist in der Gesamtbeurteilung der klinischen Evaluationskriterien von einer sehr ungünstigen Situation auszugehen (vgl. psychiatrische Gutachten vom 25. Februar 2022, S. 26, Beilage zum Haftantrag). Der Beschuldigte hat nie jemanden besonders schwer geschädigt, so dass die Sicherheit anderer erheblich gefährdet worden wäre.