Zu berücksichtigen ist sodann die Schwere der von der beschuldigten Person begangenen Vermögensdelikte. Je gravierender diese sind, desto eher spricht dies für eine Sicherheitsgefährdung. Ist der Deliktsbetrag – wie zum Beispiel bei Anlagebetrug – sehr hoch, lässt dies befürchten, dass die beschuldigte Person auch künftig schwere Vermögensdelikte begehen wird. Rechnung zu tragen ist weiter der persönlichen, namentlich finanziellen Lage der Geschädigten.