3.2.3. Der Beschuldigte verneint, dass eine erhebliche Sicherheitsgefährdung Dritter ähnlich wie bei Gewaltdelikten gegeben sei. Es lägen keine Anhaltspunkte vor, dass er in Zukunft bei Delikten Gewalt anwenden könnte. Auch sei zu verneinen, dass für jeden einzelnen Geschädigten die Auswirkungen des Delikts vergleichbar mit der Auswirkung eines Gewaltdeliktes gewesen seien. Wiederholungsgefahr sei deshalb nicht gegeben (Beschwerdeantwort S. 3).