Die Delinquenz des Beschuldigten habe ein Ausmass erreicht, welches durch die Gesellschaft nicht mehr tragbar sei. Der Beschuldigte zeige keinerlei Motivation, sein Suchtproblem anzugehen und seine (Be- schaffungs-)Delinquenz in den Griff zu bekommen. Es sei eine Serie von Einbruchdiebstählen aktenkundig, weshalb schon allein deshalb von Wiederholungsgefahr auszugehen sei (Beschwerde S. 2 f.).