3.2.2. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau stellt sich auf den Standpunkt, dass der Haftgrund der Wiederholungsgefahr zu bejahen sei und verweist dazu im Wesentlichen auf ihren Haftantrag vom 21. Juli 2022. Ergänzend führt sie aus, dass nicht einleuchte, inwiefern eine Versetzung des Beschuldigten in Untersuchungshaft nicht mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung betreffend Wiederholungsgefahr bei Vermögensdelikten vereinbar sein soll. Die Delinquenz des Beschuldigten habe ein Ausmass erreicht, welches durch die Gesellschaft nicht mehr tragbar sei.