3.2. 3.2.1. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau verneinte den besonderen Haftgrund der Wiederholungsgefahr. Das Vortaterfordernis sowie die ungünstige Rückfallprognose seien erfüllt, nicht indessen das Kriterium der erheblichen Sicherheitsgefährdung (E. 2.3).