Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau bejahte in der angefochtenen Verfügung vom 22. Juli 2022 betreffend Haftanordnung den von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau geltend gemachten dringenden Tatverdacht in Bezug auf gewerbsmässigen Diebstahl, mehrfache Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruch sowie Drohung (E. 2.2). Es liegen Beweise wie DNA-Hits und Videoaufnahmen sowie glaubhafte Geständnisse des Beschuldigten (vgl. zu Letzterem Stellungnahme zur Beschwerde S. 2 mit Verweis auf die Stellungnahme zum Haftantrag) vor, so dass mit dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts ohne weitere Ausführungen bejaht