Des Weiteren ist festzustellen, dass die vom Bundesgericht für Fälle wie vorliegend entwickelten (und im Übrigen auch nicht gerügten) Eintretenskriterien (Ankündigung der Beschwerde unmittelbar nach Kenntnis des Haftentlassungsentscheids; Einreichung der schriftlichen Beschwerde spätestens drei Stunden nach der Ankündigung; Antrag auf Aufrechterhaltung der Haft) erfüllt sind (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 1B_577/2019 vom 13. Dezember 2019 E. 2.4). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1. Untersuchungshaft nach Art. 221 Abs. 1 StPO setzt zunächst voraus, dass die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist (dringender Tatverdacht).