1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau ist in Beachtung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BGE 137 IV 87 Regeste) berechtigt, die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 22. Juli 2022 mit Beschwerde anzufechten. Des Weiteren ist festzustellen, dass die vom Bundesgericht für Fälle wie vorliegend entwickelten (und im Übrigen auch nicht gerügten) Eintretenskriterien (Ankündigung der Beschwerde unmittelbar nach Kenntnis des Haftentlassungsentscheids; Einreichung der schriftlichen Beschwerde spätestens drei Stunden nach der Ankündigung;