3.2. Der Verfahrensleiter der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts erteilte der Beschwerde mit Verfügung vom 25. Juli 2022 die aufschiebende Wirkung und versetzte den Beschuldigten bis zum Entscheid über die Beschwerde in Untersuchungshaft. -3- 3.3. Der Beschuldigte beantragte mit Beschwerdeantwort vom 29. Juli 2022, die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau sei abzuweisen und er umgehend aus der Haft zu entlassen. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: