2. 2.1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau stellte am 21. Juli 2022 beim Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau einen Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft für einstweilen drei Monate. 2.2. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau wies den Haftantrag der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau mit Verfügung vom 22. Juli 2022 ab und ordnete die unverzügliche Haftentlassung des Beschuldigten an. Diese Verfügung wurde der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau am 22. Juli 2022 um 16.15 Uhr eröffnet. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau kündigte telefonisch Beschwerde an.