Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2022.249 (HA.2022.348; STA.2020.5417) Art. 265 Entscheid vom 9. August 2022 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Egloff Gerichtsschreiberin Groebli Arioli Beschwerde- Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, führerin Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg 1 Beschwerde- A._____, gegner […] z.Zt.: Zentralgefängnis, Wilstrasse 51, Postfach, 5600 Lenzburg verteidigt durch Rechtsanwalt André Derendinger, […] Anfechtungs- Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau gegenstand vom 22. Juli 2022 betreffend Antrag auf Anordnung von Untersuchungs- haft in der Strafsache gegen A._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau führt gegen A. eine Strafuntersu- chung wegen gewerbsmässigen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädi- gung, mehrfachen Hausfriedensbruchs sowie mehrfacher Drohung. A. wurde am 20. Juli 2022 festgenommen. 2. 2.1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau stellte am 21. Juli 2022 beim Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau einen Antrag auf Anord- nung von Untersuchungshaft für einstweilen drei Monate. 2.2. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau wies den Haftantrag der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau mit Verfügung vom 22. Juli 2022 ab und ordnete die unverzügliche Haftentlassung des Beschuldigten an. Diese Verfügung wurde der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau am 22. Juli 2022 um 16.15 Uhr eröffnet. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau kündigte telefonisch Beschwerde an. 3. 3.1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau erhob gegen diese ihr per E-Mail am 22. Juli 2022 um 16.23 Uhr zugestellte Verfügung – schriftlich am 26. Juli 2022 zugestellt – per E-Mail am 22. Juli 2022 um 17.34 Uhr beim Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau Be- schwerde zuhanden des Obergerichts (E-Mail-Eingang bei der Beschwer- dekammer in Strafsachen des Obergerichts durch Weiterleitung am 22. Juli 2022 um 17.46 Uhr; Eingang der schriftlichen Eingabe am 26. Juli 2022). Sie beantragte, die Verfügung des Zwangsmassnahmenge- richts des Kantons Aargau vom 22. Juli 2022 sei (unter Kostenfolge) auf- zuheben und es sei die beantragte Untersuchungshaft für die vorläufige Dauer von drei Monaten zu bewilligen. Ferner sei der Beschwerde die auf- schiebende Wirkung zu erteilen und die Untersuchungshaft vorläufig für die Dauer des Beschwerdeverfahrens fortzusetzen. 3.2. Der Verfahrensleiter der Beschwerdekammer in Strafsachen des Oberge- richts erteilte der Beschwerde mit Verfügung vom 25. Juli 2022 die auf- schiebende Wirkung und versetzte den Beschuldigten bis zum Entscheid über die Beschwerde in Untersuchungshaft. -3- 3.3. Der Beschuldigte beantragte mit Beschwerdeantwort vom 29. Juli 2022, die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau sei abzuweisen und er umgehend aus der Haft zu entlassen. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau ist in Beachtung der bundesge- richtlichen Rechtsprechung (vgl. BGE 137 IV 87 Regeste) berechtigt, die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 22. Juli 2022 mit Beschwerde anzufechten. Des Weiteren ist festzustellen, dass die vom Bundesgericht für Fälle wie vorliegend entwickelten (und im Übrigen auch nicht gerügten) Eintretenskriterien (Ankündigung der Be- schwerde unmittelbar nach Kenntnis des Haftentlassungsentscheids; Ein- reichung der schriftlichen Beschwerde spätestens drei Stunden nach der Ankündigung; Antrag auf Aufrechterhaltung der Haft) erfüllt sind (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 1B_577/2019 vom 13. Dezember 2019 E. 2.4). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1. Untersuchungshaft nach Art. 221 Abs. 1 StPO setzt zunächst voraus, dass die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend ver- dächtig ist (dringender Tatverdacht). 2.2. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau bejahte in der ange- fochtenen Verfügung vom 22. Juli 2022 betreffend Haftanordnung den von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau geltend gemachten dringenden Tatverdacht in Bezug auf gewerbsmässigen Diebstahl, mehrfache Sachbe- schädigung, mehrfachen Hausfriedensbruch sowie Drohung (E. 2.2). Es liegen Beweise wie DNA-Hits und Videoaufnahmen sowie glaubhafte Ge- ständnisse des Beschuldigten (vgl. zu Letzterem Stellungnahme zur Be- schwerde S. 2 mit Verweis auf die Stellungnahme zum Haftantrag) vor, so dass mit dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau das Vorlie- gen eines dringenden Tatverdachts ohne weitere Ausführungen bejaht werden kann. 3. 3.1. Untersuchungshaft nach Art. 221 Abs. 1 StPO setzt weiter einen besonde- ren Haftgrund in Form von Flucht- (lit. a), Kollusions- (lit. b) oder Wiederho- -4- lungsgefahr (lit. c) voraus. Haft ist ferner zulässig, wenn ernsthaft zu be- fürchten ist, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen (Ausführungsgefahr; Art. 221 Abs. 2 StPO). 3.2. 3.2.1. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau verneinte den be- sonderen Haftgrund der Wiederholungsgefahr. Das Vortaterfordernis sowie die ungünstige Rückfallprognose seien erfüllt, nicht indessen das Kriterium der erheblichen Sicherheitsgefährdung (E. 2.3). 3.2.2. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau stellt sich auf den Standpunkt, dass der Haftgrund der Wiederholungsgefahr zu bejahen sei und verweist dazu im Wesentlichen auf ihren Haftantrag vom 21. Juli 2022. Ergänzend führt sie aus, dass nicht einleuchte, inwiefern eine Versetzung des Beschul- digten in Untersuchungshaft nicht mit der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung betreffend Wiederholungsgefahr bei Vermögensdelikten vereinbar sein soll. Die Delinquenz des Beschuldigten habe ein Ausmass erreicht, welches durch die Gesellschaft nicht mehr tragbar sei. Der Beschuldigte zeige keinerlei Motivation, sein Suchtproblem anzugehen und seine (Be- schaffungs-)Delinquenz in den Griff zu bekommen. Es sei eine Serie von Einbruchdiebstählen aktenkundig, weshalb schon allein deshalb von Wie- derholungsgefahr auszugehen sei (Beschwerde S. 2 f.). 3.2.3. Der Beschuldigte verneint, dass eine erhebliche Sicherheitsgefährdung Dritter ähnlich wie bei Gewaltdelikten gegeben sei. Es lägen keine Anhalts- punkte vor, dass er in Zukunft bei Delikten Gewalt anwenden könnte. Auch sei zu verneinen, dass für jeden einzelnen Geschädigten die Auswirkungen des Delikts vergleichbar mit der Auswirkung eines Gewaltdeliktes gewesen seien. Wiederholungsgefahr sei deshalb nicht gegeben (Beschwerdeant- wort S. 3). 3.3. Wiederholungsgefahr liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass die beschuldigte Person durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicher- heit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO). Nach Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO sind drei Elemente für das Vorliegen von Wiederholungsgefahr konstitutiv. Erstens muss grundsätzlich das Vortaterfordernis erfüllt sein und es müssen schwere Vergehen oder Verbrechen drohen. Zweitens muss hierdurch die Sicherheit anderer erheblich gefährdet sein. Drittens muss die Tatwiederholung ernsthaft zu befürchten sein, was anhand einer Rückfallprognose zu beurteilen ist (BGE 143 IV 9 E. 2.5). -5- 3.4. Vorliegend sind das Vortaterfordernis sowie die ungünstige Rückfallprog- nose erfüllt. Es kann hierzu auf die zutreffenden Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau (E. 2.3) verwiesen wer- den, zu welchen sich auch der Beschuldigte in seiner Stellungnahme nicht äussert. 3.5. 3.5.1. Die drohenden Verbrechen oder schweren Vergehen müssen die Sicher- heit anderer erheblich gefährden. Sicherheit bedeutet die Abwesenheit von Gefahr oder Beeinträchtigung. Mit dem Begriff "Sicherheit" ist damit noch nichts über die betroffenen Rechtsgüter gesagt. Auch das Wort "anderer" drückt einzig aus, dass es sich um Rechtsgüter von Personen handeln muss. Die erhebliche Gefährdung der Sicherheit anderer durch drohende Verbrechen oder schwere Vergehen kann sich daher grundsätzlich auf Rechtsgüter jeder Art beziehen. Im Vordergrund stehen Delikte gegen die körperliche und sexuelle Integrität. Vermögensdelikte sind zwar unter Um- ständen in hohem Mass sozialschädlich, betreffen aber grundsätzlich nicht unmittelbar die Sicherheit der Geschädigten. Anders kann es sich in der Regel nur bei besonders schweren Vermögensdelikten verhalten. Die Be- jahung der erheblichen Sicherheitsgefährdung setzt voraus, dass die Ver- mögensdelikte die Geschädigten besonders hart bzw. ähnlich treffen wie ein Gewaltdelikt (Urteil des Bundesgerichts 1B_43/2022 vom 28. Feb- ruar 2022 E. 2.2.2 mit Verweis auf BGE 146 IV 136 E. 2.2 und E. 2.4). Ob ein besonders schweres Vermögensdelikt droht, das den Geschädigten besonders hart bzw. ähnlich trifft wie ein Gewaltdelikt, kann nicht abstrakt bestimmt werden. Es kommt auf die Umstände des Einzelfalles an. Für die erhebliche Sicherheitsgefährdung spricht es, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die beschuldigte Person bei künftigen Vermögensde- likten Gewalt anwenden könnte. So verhält es sich insbesondere, wenn sie bei früheren Vermögensstraftaten eine Waffe mit sich geführt oder gar ein- gesetzt hat. Zu berücksichtigen ist sodann die Schwere der von der be- schuldigten Person begangenen Vermögensdelikte. Je gravierender diese sind, desto eher spricht dies für eine Sicherheitsgefährdung. Ist der Delikts- betrag – wie zum Beispiel bei Anlagebetrug – sehr hoch, lässt dies befürch- ten, dass die beschuldigte Person auch künftig schwere Vermögensdelikte begehen wird. Rechnung zu tragen ist weiter der persönlichen, namentlich finanziellen Lage der Geschädigten. Zielen die Taten der beschuldigten Person beispielsweise insbesondere auf schwache und finanziell in be- scheidenen Verhältnissen lebende Geschädigte, braucht es für die Beja- hung der Sicherheitsgefährdung weniger und genügt ein geringerer Delikts- betrag. Eine Rolle spielen auch die Verhältnisse der beschuldigten Person. Hat sie z.B. weder Einkommen noch Vermögen und gleichwohl einen gros- sen Finanzbedarf, etwa weil sie einen luxuriösen Lebensstil pflegt oder an -6- Spielsucht leidet, lässt das darauf schliessen, dass sie schwere Vermö- gensdelikte begehen könnte. Ob die erhebliche Sicherheitsgefährdung zu bejahen ist, ist aufgrund einer Gesamtwürdigung der im Einzelfall gegebe- nen Umstände zu entscheiden (Urteil des Bundesgerichts 1B_43/2022 vom 28. Februar 2022 E. 2.2.2 mit Verweis auf BGE 146 IV 136 E. 2.5). Eine ungünstige Rückfallprognose genügt für die Bejahung der Wiederho- lungsgefahr nicht, da dem Kriterium der erheblichen Sicherheitsgefährdung eine eigenständige Tragweite zukommt. Für eine ungünstige Prognose spricht insbesondere, wenn die beschuldigte Person bereits zahlreiche Vor- taten verübt und sich auch durch Vorstrafen nicht von der Fortsetzung ihrer deliktischen Tätigkeit hat abhalten lassen. Ist die Prognose zwar ungünstig, sind von der beschuldigten Person aber keine Vermögensdelikte zu erwar- ten, welche die Geschädigten besonders hart bzw. ähnlich treffen wie ein Gewaltdelikt, lässt sich keine Präventivhaft rechtfertigen (Urteil des Bun- desgerichts 1B_43/2022 vom 28. Februar 2022 E. 2.2.3 mit Verweis auf BGE 146 IV 136 E. 2.6). Besonders schwer von einem Vermögensdelikt betroffen sein können auch juristische Personen. Zu denken ist insbesondere an kleine und mittlere Unternehmen, die vom Täter um für den Betrieb notwendiges Kapital ge- bracht werden, was ihre Existenz bedrohen und zum Verlust von Arbeits- plätzen führen kann. Selbst beim Gemeinwesen kann eine besonders schwere Betroffenheit nicht von vornherein ausgeschlossen werden (BGE 146 IV 136 E. 2.7). 3.5.2. Der Beschuldigte ist einschlägig vorbestraft (vgl. Strafregisterauszug vom 21. Juli 2022, Beilage zum Haftantrag der Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau) und über ihn wurde am 21. November 2021 bis am 16. Feb- ruar 2022 Untersuchungshaft verfügt. Im aktuellsten Verfahren wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe kurz nach seiner Haftentlassung innert vier Monaten diverse Laden- und Einbruchdiebstähle begangen, wovon er vier in seiner Beschwerdeantwort eingestanden hat. Die ermittelte Delikts- summe belaufe sich auf Fr. 40'000.00 und der durch den Beschuldigten verursachte Sachschaden auf Fr. 20'000.00. Schliesslich wird ihm auch mehrfache Drohung vorgeworfen. Der Beschuldigte hat demnach bereits zahlreiche Einbruchs- und Laden- diebstähle begangen. Trotz der einschlägigen Vorstrafen und des hängigen Verfahrens hat der Beschuldigte unstreitig mehrfach in gleicher Weise wei- ter delinquiert. Dies spricht grundsätzlich für seine Uneinsichtigkeit. Ge- mäss dem aktenkundigen psychiatrischen Gutachten vom 25. Feb- ruar 2022 leidet der Beschuldigte unter einer Abhängigkeitserkrankung und schwergradig ausgeprägten Persönlichkeitsstörung und besteht eine ext- rem hohe Wahrscheinlichkeit für erneute Delinquenz im bisherigen Bereich -7- (vgl. dazu das psychiatrische Gutachten vom 25. Februar 2022, S. 24 und 26, Beilage zum Haftantrag). Seine finanzielle Lage ist schlecht. Angesichts dessen muss ihm nach der zutreffenden Ansicht des Zwangsmassnahmen- gerichts des Kantons Aargau eine ungünstige Rückfallprognose gestellt werden. Dies genügt nach dem Gesagten aber nicht für die Bejahung einer erheblichen Sicherheitsgefährdung. Zwar handelt es sich um eine Delikts- serie, die bereits in früheren Gutachten und Urteile so benannt wurde, und ist in der Gesamtbeurteilung der klinischen Evaluationskriterien von einer sehr ungünstigen Situation auszugehen (vgl. psychiatrische Gutachten vom 25. Februar 2022, S. 26, Beilage zum Haftantrag). Der Beschuldigte hat nie jemanden besonders schwer geschädigt, so dass die Sicherheit an- derer erheblich gefährdet worden wäre. Wie sich dem Delikteverzeichnis (vgl. Beilage zum Haftantrag) entnehmen lässt, waren die Deliktsbeträge mit wenigen Ausnahmen jeweils von vergleichsweise geringem Wert. Ins- gesamt beläuft sich der Deliktsbetrag der Diebstähle auf ca. Fr. 40'000.00. Geschädigt worden sollen dabei grosse Konzerne wie C. oder D., Vereine, Jugendeinrichtungen und diverse KMU's sein. Ein Schaden in der vorlie- gend gegebenen Grössenordnung führt nicht zu einer besonders schweren Betroffenheit. Wie die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau ausführt, soll der Beschuldigte ca. 50 Delikte begangen haben (vgl. Delikteverzeichnis). Durchschnittlich beträgt der Deliktschaden somit rund Fr. 800.00. Der grösste Deliktsbetrag beträgt Fr. 8'000.00. Betroffen von den Diebstählen waren nie Privatpersonen. Eine besonders schwere Betroffenheit kann sich daraus bei niemandem ergeben haben. Der Deliktsbetrag bei den dem Be- schuldigten neu vorgeworfenen, 14 (Diebstahls-)Taten (vgl. Deliktever- zeichnis) beläuft sich auf insgesamt rund Fr. 7'000.00. Auch aus der quali- fizierten Tatbegehung wegen Gewerbsmässigkeit ergibt sich keine Gefähr- dung. Die erhebliche Gefährdung der Sicherheit anderer könnte bei Ver- mögensdelikten allein bei drohender Gewalt gegen die physische oder psy- chische Integrität bejaht werden. Wegen Gewalttätigkeiten ist der Beschul- digte bislang nie auffällig geworden. Um die Einbrüche zu ermöglichen, be- diente er sich zwar Steinen und Gasflaschen. Zudem wurde er anlässlich eines Diebstahls vom 7. März 2022 – und damit nach Vorliegen des psy- chiatrischen Gutachtens vom 25. Februar 2022 – ausfällig und bedrohte zwei Personen, als er fliehen wollte. Selbst wenn mit der Staatsanwalt- schaft Lenzburg-Aarau eine Tendenz festzustellen ist, dass der Beschul- digte nicht (mehr) kategorisch davor zurückschreckt, Dritte zumindest mit Worten einzuschüchtern, um seine Vermögensdelikte zu ermöglichen, muss festgestellt werden, dass es sich dabei nicht um schwerwiegende Delikte gegen die körperliche oder sexuelle Integrität handelt. Der Beschul- digte hat nie etwa eine Waffe mitgeführt oder wurde Dritten gegenüber tät- lich. Anzeichen dafür, dass er künftig im Zusammenhang mit der Begehung von Vermögensdelikten zu Gewalt neigen könnte, bestehen nicht. Der Be- schuldigte betonte in seiner Einvernahme vom 21. Juli 2022 mehrmals, dass er neu Concerta (ein Arzneistoff aus der Gruppe der Phenylethyla- mine mit stimulierender Wirkung und hauptsächlich zur Behandlung der -8- Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung eingesetzt, https://de.wi- kipedia.org/wiki/Concerta, zuletzt eingesehen am 4. August 2022) ein- nimmt. Er verspricht sich offenbar dadurch auch eine Reduktion der Gefahr bzw. dass er seine Sucht in den Griff bekommt. Würdigt man dies gesamthaft, reicht die vorliegend hohe Tatfrequenz bzw. ungünstige Rückfallprognose nicht aus für die Bejahung der Sicherheitsge- fährdung. Trotz unbestrittener Sozialschädlichkeit treffen die mehrfachen Diebstähle die Geschädigten nicht ähnlich schwer wie ein Gewaltdelikt, weshalb sich die Haft wegen Wiederholungsgefahr nicht rechtfertigt. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau hat die erhebliche Si- cherheitsgefährdung somit zutreffend verneint. 3.6. Die Voraussetzungen des Haftgrunds der Wiederholungsgefahr sind dem- nach nicht erfüllt. Das Vorliegen von Flucht- oder Kollusionsgefahr macht die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau in ihrem Haftantrag nicht geltend und dafür liegen auch keine Anhaltspunkte vor. 4. Damit erweist sich die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. 5. 5.1. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 423 StPO; Art. 428 Abs. 1 StPO). 5.2. Die Entschädigungsfrage ist nach der Kostenfrage zu beantworten (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2), weshalb der (nicht amtliche) Verteidiger des Beschuldigten für seinen angemessenen Aufwand zu entschädigen ist. Eine Kostennote hat er nicht eingereicht. Dem vorliegenden Verfahren angemessen erscheint ein zeitlicher Aufwand von 4 Stunden. In Anwendung des Regelstundensatzes von Fr. 220.00 (§ 9 Abs. 2bis AnwT, SAR 291.150) und unter Hinzurechnung einer Ausla- genpauschale von 3 % sowie der Mehrwertsteuer von 7.7 % ergibt dies einen angemessenen finanziellen Aufwand von Fr. 976.20, für welchen der Beschuldigte zu entschädigen ist. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. -9- 2. Die Beschuldigte wird unverzüglich aus der Untersuchungshaft entlassen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf die Staatskasse ge- nommen. 4. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem Verteidiger des Beschuldig- ten, MLAw André Derendinger, Olten, für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von Fr. 976.20 (inkl. Auslagen und MWSt) auszurichten. Zustellung an: […] Mitteilung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. - 10 - Aarau, 9. August 2022 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Groebli Arioli