1.5. Eine Minderheit der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts wäre mit der Begründung auf die Beschwerde eingetreten, dass der Beschwerdeführer vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau zur Bezeichnung eines Hauptverteidigers/einer Hauptverteidigerin hätte aufgefordert werden müssen und dass, weil dies unterblieben sei und einzig die amtliche Verteidigerin das Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht -5- des Kantons Aargau geführt habe, diese als Hauptverteidigerin zu betrachten sei.