1.4. Demnach lief die Beschwerdefrist in Beachtung von Art. 90 Abs. 1 und 2 StPO vom 7. bis zum Montag, dem 18. Juli 2022. Sie wurde mit der von der amtlichen Verteidigerin des Beschwerdeführers erst am 21. Juli 2022 erhobenen Beschwerde nicht gewahrt, weshalb darauf nicht einzutreten ist (vgl. hierzu auch CHRISTOF RIEDO, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N 18 zu Art. 93 StPO, wonach das Verpassen einer gesetzlichen Eingabefrist, wie etwa der Beschwerdefrist nach Art. 396 Abs. 1 StPO, die Verwirkung des Beschwerderechts zur Folge hat).