127 Abs. 2 Satz 2 StPO bezeichnet wurde. Diesfalls verhält es sich nämlich regelmässig so (und dürfte es sich auch vorliegend so verhalten haben), dass die mehreren Verteidiger einträchtig zusammenarbeiten (vgl. hierzu etwa Urteil des Bundesgerichts 1B_424/2020 vom 15. Dezember 2020 E. 2.7), weshalb nicht einzusehen ist, warum nicht die Erstzustellung des angefochtenen Entscheids an einen der Verteidiger für alle Verteidiger fristauslösend sein soll. Stellte man hingegen auf eine spätere Zustellung an einen der (einträchtig zusammenarbeitenden) Verteidiger ab, hätte dies de facto eine sachlich nicht zu rechtfertigende Verlängerung der gesetzlich geregelten Beschwerdefrist zur Folge.