1.3. Damit ist, nachdem vor dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau keine Hauptverteidigung i.S.v. Art. 127 Abs. 2 Satz 2 StPO vorlag und der angefochtene Entscheid zunächst am 6. Juli 2022 dem freigewählten Verteidiger zugestellt worden war (act. 124 f.), in Beachtung von Art. 90 Abs. 1 StPO dieses Datum für die Berechnung der 10-tägigen Beschwerdefrist nach Art. 396 Abs. 1 StPO massgeblich, zumal es auch bei mehreren Verteidigern nur eine Beschwerdefrist geben kann. Dies gilt gerade auch dann, wenn (wie hier) keine Hauptverteidigung i.S.v. Art. 127 Abs. 2 Satz 2 StPO bezeichnet wurde.