127 Abs. 2 Satz 2 StPO betrachtet, hätte sie spätestens diese Verfügung zum Anlass nehmen müssen, dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau eine entsprechende Mitteilung zu machen. Weil sie dies unterliess, erscheint es nichts als folgerichtig, dass das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau beide Verteidiger schlussendlich auch mit der (hier angefochtenen) Verfügung vom 5. Juli 2022 bediente, woran -4-