Folgerichtig behandelte das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau die beiden Verteidiger gleichberechtigt und bediente beide mit der verfahrensleitenden Verfügung vom 23. Juni 2022 (act. 72 f.), mit welcher es sowohl dem freigewählten Verteidiger als auch der amtlichen Verteidigerin die Möglichkeit zu Stellungnahmen einräumte. Hätte sich die amtliche Verteidigerin als Hauptverteidigerin i.S.v. Art. 127 Abs. 2 Satz 2 StPO betrachtet, hätte sie spätestens diese Verfügung zum Anlass nehmen müssen, dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau eine entsprechende Mitteilung zu machen.