1.2. Weiter ist nicht ersichtlich, dass die amtliche Verteidigerin vor dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau Hauptverteidigerin i.S.v. Art. 127 Abs. 2 Satz 2 StPO gewesen wäre. Weder wurden die beiden Verteidiger vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau aufgefordert, eine(n) Hauptverteidiger(in) zu bestimmen, noch gaben diese von sich aus eine entsprechende Erklärung gegenüber dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau ab. Folgerichtig behandelte das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau die beiden Verteidiger gleichberechtigt und bediente beide mit der verfahrensleitenden Verfügung vom 23. Juni 2022 (act.