" 1. Die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts Brugg vom 05.07.2022 sei aufzuheben. 2. Die vom Zwangsmassnahmengericht Brugg mit Verfügung vom 20.05.2022 erlassenen Ersatzmassnahmen seien allesamt aufzuheben. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates." -3- 3.2. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau teilte mit Eingabe vom 4. August 2022 mit, unter Hinweis auf die Begründung des angefochtenen Entscheids, auf eine Vernehmlassung zu verzichten.