Der Beschwerdeführer reichte am 1. Juli 2022 (vertreten durch seine amtliche Verteidigerin) und mit E-Mail vom 4. Juli 2022 (persönlich) Stellungnahmen beim Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau ein. 2.2. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau wies mit Verfügung vom 5. Juli 2022 das Gesuch um Aufhebung der Ersatzmassnahmen ab. Diese Verfügung wurde Rechtsanwalt B., Q., als freigewähltem Verteidiger am 6. Juli 2022 und der amtlichen Verteidigerin am 12. Juli 2022 zugestellt. 3. 3.1. Der Beschwerdeführer, vertreten durch seine amtliche Verteidigerin, erhob mit Eingabe vom 21. Juli 2022 Beschwerde gegen diese Verfügung. Er stellte folgende Anträge: