Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2022.248 / rb (HA.2022.307) Art. 294 Entscheid vom 26. August 2022 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiber Burkhard Beschwerde- A._____, […] führer amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Renate Senn, […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, gegnerin Untere Grabenstrasse 32, Postfach, 4800 Zofingen Anfechtungs- Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau gegenstand vom 5. Juli 2022 betreffend Antrag auf Aufhebung von Ersatzmassnah- men in der Strafsache gegen A._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm führt gegen den Beschwerdeführer eine Strafuntersuchung wegen einfacher Körperverletzung, Tätlichkeiten, Sachbeschädigung, Drohung, Nötigung und grober Verletzung der Ver- kehrsregeln. 2. 2.1. Der Beschwerdeführer (vertreten durch seine amtliche Verteidigerin) stellte am 14. Juni 2022 bei der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm ein Gesuch um Aufhebung sämtlicher, vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau mit Verfügung vom 20. Mai 2022 bis zum 20. November 2022 an- geordneten Ersatzmassnahmen. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm überwies dieses Gesuch, verbun- den mit dem Antrag auf Abweisung, am 22. Juni 2022 dem Zwangsmass- nahmengericht des Kantons Aargau zum Entscheid. Mit Eingaben vom 27. und 28. Juni 2022 reichte sie dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau weitere Unterlagen ein. Der Beschwerdeführer reichte am 1. Juli 2022 (vertreten durch seine amt- liche Verteidigerin) und mit E-Mail vom 4. Juli 2022 (persönlich) Stellung- nahmen beim Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau ein. 2.2. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau wies mit Verfügung vom 5. Juli 2022 das Gesuch um Aufhebung der Ersatzmassnahmen ab. Diese Verfügung wurde Rechtsanwalt B., Q., als freigewähltem Verteidiger am 6. Juli 2022 und der amtlichen Verteidigerin am 12. Juli 2022 zugestellt. 3. 3.1. Der Beschwerdeführer, vertreten durch seine amtliche Verteidigerin, erhob mit Eingabe vom 21. Juli 2022 Beschwerde gegen diese Verfügung. Er stellte folgende Anträge: " 1. Die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts Brugg vom 05.07.2022 sei aufzuheben. 2. Die vom Zwangsmassnahmengericht Brugg mit Verfügung vom 20.05.2022 erlassenen Ersatzmassnahmen seien allesamt aufzuheben. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates." -3- 3.2. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau teilte mit Eingabe vom 4. August 2022 mit, unter Hinweis auf die Begründung des angefoch- tenen Entscheids, auf eine Vernehmlassung zu verzichten. 3.3. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm beantragte mit Beschwerdeantwort vom 5. August 2022 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. 1.1. Der angefochtenen Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kan- tons Aargau vom 5. Juli 2022 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdefüh- rer vor dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau sowohl durch seine amtliche Verteidigerin als auch (freigewählt) durch Rechtsanwalt B. vertreten war. Dass dem anders gewesen wäre, brachte der Beschwerde- führer weder vor dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau noch mit Beschwerde vor. Demnach ist für dieses Beschwerdeverfahren ohne Weiteres davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vor dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau auch durch Rechtsan- walt B. vertreten war, was ohne Weiteres zulässig war (Art. 127 Abs. 2 Satz 1 StPO). 1.2. Weiter ist nicht ersichtlich, dass die amtliche Verteidigerin vor dem Zwangs- massnahmengericht des Kantons Aargau Hauptverteidigerin i.S.v. Art. 127 Abs. 2 Satz 2 StPO gewesen wäre. Weder wurden die beiden Verteidiger vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau aufgefordert, eine(n) Hauptverteidiger(in) zu bestimmen, noch gaben diese von sich aus eine entsprechende Erklärung gegenüber dem Zwangsmassnahmenge- richt des Kantons Aargau ab. Folgerichtig behandelte das Zwangsmass- nahmengericht des Kantons Aargau die beiden Verteidiger gleichberechtigt und bediente beide mit der verfahrensleitenden Verfügung vom 23. Juni 2022 (act. 72 f.), mit welcher es sowohl dem freigewählten Verteidiger als auch der amtlichen Verteidigerin die Möglichkeit zu Stellungnahmen ein- räumte. Hätte sich die amtliche Verteidigerin als Hauptverteidigerin i.S.v. Art. 127 Abs. 2 Satz 2 StPO betrachtet, hätte sie spätestens diese Verfügung zum Anlass nehmen müssen, dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau eine entsprechende Mitteilung zu machen. Weil sie dies unterliess, erscheint es nichts als folgerichtig, dass das Zwangsmass- nahmengericht des Kantons Aargau beide Verteidiger schlussendlich auch mit der (hier angefochtenen) Verfügung vom 5. Juli 2022 bediente, woran -4- nichts ändert, dass sich der freigewählte Verteidiger – was vom Zwangs- massnahmengericht des Kantons Aargau in E. 5 seiner Verfügung vom 5. Juli 2022 ausdrücklich vermerkt wurde – vor dem Zwangsmassnahmen- gericht des Kantons Aargau gar nicht hatte vernehmen lassen (zu den Ver- tretungsverhältnissen vgl. im Übrigen auch Schreiben der Staatsanwalt- schaft Zofingen-Kulm vom 22. Juni 2022, Beilage 5 zum Antrag der Staats- anwaltschaft Zofingen-Kulm vom 22. Juni 2022, act. 18 f.). 1.3. Damit ist, nachdem vor dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aar- gau keine Hauptverteidigung i.S.v. Art. 127 Abs. 2 Satz 2 StPO vorlag und der angefochtene Entscheid zunächst am 6. Juli 2022 dem freigewählten Verteidiger zugestellt worden war (act. 124 f.), in Beachtung von Art. 90 Abs. 1 StPO dieses Datum für die Berechnung der 10-tägigen Beschwer- defrist nach Art. 396 Abs. 1 StPO massgeblich, zumal es auch bei mehre- ren Verteidigern nur eine Beschwerdefrist geben kann. Dies gilt gerade auch dann, wenn (wie hier) keine Hauptverteidigung i.S.v. Art. 127 Abs. 2 Satz 2 StPO bezeichnet wurde. Diesfalls verhält es sich nämlich regelmäs- sig so (und dürfte es sich auch vorliegend so verhalten haben), dass die mehreren Verteidiger einträchtig zusammenarbeiten (vgl. hierzu etwa Urteil des Bundesgerichts 1B_424/2020 vom 15. Dezember 2020 E. 2.7), wes- halb nicht einzusehen ist, warum nicht die Erstzustellung des angefochte- nen Entscheids an einen der Verteidiger für alle Verteidiger fristauslösend sein soll. Stellte man hingegen auf eine spätere Zustellung an einen der (einträchtig zusammenarbeitenden) Verteidiger ab, hätte dies de facto eine sachlich nicht zu rechtfertigende Verlängerung der gesetzlich geregelten Beschwerdefrist zur Folge. 1.4. Demnach lief die Beschwerdefrist in Beachtung von Art. 90 Abs. 1 und 2 StPO vom 7. bis zum Montag, dem 18. Juli 2022. Sie wurde mit der von der amtlichen Verteidigerin des Beschwerdeführers erst am 21. Juli 2022 erho- benen Beschwerde nicht gewahrt, weshalb darauf nicht einzutreten ist (vgl. hierzu auch CHRISTOF RIEDO, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N 18 zu Art. 93 StPO, wonach das Ver- passen einer gesetzlichen Eingabefrist, wie etwa der Beschwerdefrist nach Art. 396 Abs. 1 StPO, die Verwirkung des Beschwerderechts zur Folge hat). 1.5. Eine Minderheit der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts wäre mit der Begründung auf die Beschwerde eingetreten, dass der Be- schwerdeführer vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau zur Bezeichnung eines Hauptverteidigers/einer Hauptverteidigerin hätte aufge- fordert werden müssen und dass, weil dies unterblieben sei und einzig die amtliche Verteidigerin das Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht -5- des Kantons Aargau geführt habe, diese als Hauptverteidigerin zu betrach- ten sei. 2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 428 Abs. 1 StPO), wes- halb die Kosten dieses Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer auf- zuerlegen sind. Die Entschädigung seiner amtlichen Verteidigerin ist am Ende des Strafverfahrens von der dannzumal zuständigen Instanz festzu- legen. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 200.00 und den Auslagen von Fr. 52.00, zusammen Fr. 252.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. -6- Aarau, 26. August 2022 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Richli Burkhard