4.3. Die vorliegenden Beschwerden erweisen sich demnach als offensichtlich unbegründet, weshalb sie – in Anwendung von Art. 390 Abs. 2 StPO ohne -8- Einholung von Stellungnahmen der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten und der Beschuldigten – abzuweisen sind. 5. 5.1. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Diese sind mit der von ihm geleisteten Sicherheiten von je Fr. 400.00 zu verrechnen. Es ist ihm keine Entschädigung auszurichten. 5.2. Den Beschuldigten ist im Beschwerdeverfahren kein Aufwand entstanden, weshalb ihnen ebenfalls keine Entschädigungen zuzusprechen sind.