Damit setzt sich der Beschwerdeführer in seinen Beschwerden nicht auseinander. Es bestehen keine Hinweise, dass die Beschuldigten mit dem Unfall des Beschwerdeführers vom 2. Dezember 2014 oder dem Tod von F. etwas zu tun haben. Den Tatbestand des Mordes bzw. des versuchten Mordes haben sie deshalb offensichtlich nicht erfüllt. Es liegt ein sachverhaltsmässig und rechtlich klarer Fall vor, weshalb die gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO erlassenen Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 6. bzw. 7. Juli 2021 nicht zu beanstanden sind.