Aus dem sich in den Akten (SBK.2022.244 und SBK.2022.245) befindenden psychiatrischen Kurzgutachten von Dr. med. L. vom 28. Januar 2022 geht hervor, dass der Beschwerdeführer an einer schweren organischen anhaltenden wahnhaften Störung gemäss ICD-10 F06.2, an einer organischen anhaltenden Persönlichkeitsstörung gemäss ICD-10 F07.0 sowie einer leichten organisch bedingten kognitiven Störung gemäss ICD-10 F06.7 leidet. Gemäss Gutachter ist beim Beschwerdeführer eine Mordtheorie bzw. ein sog. Wahnsystem entstanden und es sind weitere falsche Bezichtigungen des Beschwerdeführers zu erwarten. Damit setzt sich der Beschwerdeführer in seinen Beschwerden nicht auseinander.