Er zeigt auf, wie die Beschuldigten seiner Meinung nach miteinander und mit dem Unfall in Beziehung stehen und fühlt sich als Opfer eines Komplotts. Die Ausführungen des Beschwerdeführers vermögen indes nicht ansatzweise einen (Anfangs-)Tatverdacht zu einem Tötungsdelikt zu begründen. Es fehlt insbesondere an einem konkreten Tatbeitrag, den die Beschuldigten am behaupteten Mord bzw. Mordversuch geleistet haben sollen. Aus dem sich in den Akten (SBK.2022.244 und SBK.2022.245) befindenden psychiatrischen Kurzgutachten von Dr. med.