Tatsache sei jedoch, dass er am 2. Dezember 2014 Opfer eines Verkehrsunfalles geworden sei und die Verantwortlichkeit klar und rechtskräftig geklärt worden sei. Aufgrund des Grundsatzes "ne bis in idem" sei es geradezu aussichtslos, deshalb eine Strafuntersuchung anzuheben. Die Beschuldigten würden an diesem Verkehrsunfall nicht das geringste Mitverschulden tragen. Aus der Strafanzeige gehe nicht ansatzweise hervor, worauf sich der Verdacht stütze. Nicht anders verhalte es sich mit dem behaupteten Mord zum Nachteil des Vaters des Beschwerdeführers.