das Ausstandsgesuch gegen Oberrichter Egloff als offensichtlich unbegründet und ist demzufolge abzuweisen, welcher Entscheid von der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau auch unter Mitwirkung des vom Ausstandsgesuch betroffenen Mitglieds gefällt werden kann (Urteile des Bundesgerichts 6B_1297/2016 vom 6. Dezember 2016 E. 5 und 1C_357/2016 vom 13. Januar 2017 E. 2.4, je mit weiteren Hinweisen).