Es bestünde die Gefahr des Rechtsmissbrauchs und der Möglichkeit, dass der Beschwerdeführer mit einem derartigen Vorgehen in verfassungswidriger Weise und aus sachfremden Gründen seinen Richter gewissermassen auswählen könnte bzw. die regelhafte Zuständigkeitsordnung für die Gerichte illusorisch und über Ausstandsgesuche ausgehöhlt würde. Im vorliegenden Fall ergeben sich keine Anzeichen dafür, dass der abgelehnte Oberrichter Egloff wegen der erhobenen Strafanzeige nicht mehr als unvoreingenommen betrachtet werden könnte. Damit erweist sich -5-