2.3. Allein der Umstand, dass gegen Oberrichter Egloff (und im Übrigen auch gegen den ebenfalls mitwirkenden Oberrichter Richli, vgl. Ausstandsgesuch S. 3) eine Strafanzeige erhoben wurde, vermag – ohne dass Genaueres über diese Strafanzeige aktenkundig wäre – dessen Ausstand nicht zu rechtfertigen. Es bestünde die Gefahr des Rechtsmissbrauchs und der Möglichkeit, dass der Beschwerdeführer mit einem derartigen Vorgehen in verfassungswidriger Weise und aus sachfremden Gründen seinen Richter gewissermassen auswählen könnte bzw. die regelhafte Zuständigkeitsordnung für die Gerichte illusorisch und über Ausstandsgesuche ausgehöhlt würde.