Misstrauen in die Unbefangenheit der in der Strafbehörde tätigen Person scheint danach u.a. bei besonderen Beziehungen zu einer Partei begründet. Eine das sozial übliche Mass übersteigende Beziehungsnähe zwischen der in einer Strafbehörde tätigen Person und einer Partei kann den objektiven Anschein der Befangenheit begründen. Das Gesetz selbst nennt in diesem Zusammenhang ausdrücklich Freundschaft oder Feindschaft. Ebenfalls hierher gehören faktische Abhängigkeitsverhältnisse etwa einer Gerichtsperson zum Beschuldigten. Freundschaft oder Feindschaft müssen auf Seiten der in der Strafbehörde tätigen Person vorhanden sein. Ob die Partei derartige Gefühle hegt, ist ohne Bedeutung.