Es rechtfertigt sich somit eine gemeinsame Behandlung der Beschwerden. Dementsprechend sind die drei Beschwerdeverfahren SBK.2022.244, SBK.2022.245 und SBK.2022.246 zu vereinigen. -4- 2. 2.1. Der Beschwerdeführer erklärte in seiner Eingabe vom 27. Juli 2022, der Verfahrensleiter, Oberrichter Egloff, müsse wegen Interessenkollision ersetzt werden. Gegen ihn habe er am 4. Juli 2022 eine Strafanzeige eingereicht. Oberrichter Egloff sei ein Straftäter und könne nun nicht als Richter agieren. Damit macht er den Ausstandsgrund von Art. 56 lit. f StPO geltend.