1.2. Gemäss Art. 30 StPO können die Staatsanwaltschaft und die Gerichte separate Verfahren aus sachlichen Gründen, d.h. wenn sie subjektiv und/oder objektiv zusammenhängen, vereinigen. Vorliegend wurden vom Beschwerdeführer drei identische Beschwerden eingereicht, welche sich gegen drei in der Begründung gleichlautende Nichtanhandnahmeverfügungen richten, die auf demselben Sachverhalt (Unfall des Beschwerdeführers bzw. Tod von F.) beruhen und bei welchen sich dieselben rechtlichen Fragestellungen ergeben. Es rechtfertigt sich somit eine gemeinsame Behandlung der Beschwerden.