3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00 sowie den Auslagen von Fr. 140.00, zusammen Fr. 1'140.00, werden zu ¾, d.h. mit Fr. 855.00, dem Beschwerdeführer auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen. - 10 - Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)