1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde datiert mit 18. Juli 2022 (Postaufgabe: 19. Juli 2022) wird die Nichtanhandnahmeverfügung der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau vom 11. Juli 2022 in Bezug auf die die Beschuldigte 1 betreffenden Vorwürfe der falschen Anschuldigung, des falschen Zeugnisses sowie (teilweise im Sinne der Erwägungen) der üblen Nachrede aufgehoben. Im Übrigen wird diese Beschwerde abgewiesen. 2. Auf die Beschwerde datiert mit 21. Juli 2022 (Postaufgabe: 22. Juli 2022) wird nicht eingetreten.