Zudem beschränkte sich der anwaltliche Aufwand der Beschuldigten 1 auf das Verfassen einer knapp 2-seitigen Beschwerdeantwort. Somit wäre die Beschuldigte 1 nur für einen geringen Bruchteil ihres insgesamt schon geringfügigen anwaltlichen Aufwandes zu entschädigen, weshalb auch hinsichtlich der Beschuldigten 1 von einer Entschädigung abzusehen ist. Die Beschwerdekammer entscheidet: