3.3. Die anwaltlich verteidigte Beschuldigte 1 obsiegt lediglich insoweit, als die Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung in einem Punkt (vgl. vorstehende E. 2.1.6) abgewiesen wird. In allen anderen sie betreffenden Punkten, bei welchen es um (mehrfache) falsche Anschuldigung, (mehrfaches) falsches Zeugnis und (mehrfache) üble Nachrede geht, unterliegt sie. Zudem beschränkte sich der anwaltliche Aufwand der Beschuldigten 1 auf das Verfassen einer knapp 2-seitigen Beschwerdeantwort.