3. 3.1. Soweit die Nichtanhandnahmeverfügung der Oberstaatsanwaltschaft vom 11. Juli 2022 aufzuheben ist, sind die Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 4 StPO). Im Übrigen sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Beim vorliegenden Verfahrensausgang – der Beschwerdeführer unterliegt überwiegend (die Nichtanhandnahmeverfügung wird betreffend die Beschuldigten 2 – 7 vollständig und betreffend die Beschuldigte 1 teilweise bestätigt) – rechtfertigt es sich, die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu ¾ dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. -9-