2.3. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde datiert mit 18. Juli 2022 insoweit als begründet, als die Nichtanhandnahmeverfügung der Oberstaatsanwaltschaft vom 11. Juli 2022 in Bezug auf die die Beschuldigte 1 betreffenden Vorwürfe der falschen Anschuldigung, der falschen Zeugenaussage und (mit Ausnahme des in E. 2.1.6 abgehandelten Vorwurfs) der üblen Nachrede aufzuheben ist. Insofern ist die Sache ist an die Oberstaatsanwaltschaft zurückzuweisen. Im Übrigen ist diese Beschwerde abzuweisen. Auf die Beschwerde datiert mit 21. Juli 2022 ist mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten.