2.2.4. Hinsichtlich der Beschuldigten 6 und 7 wurde die Nichtanhandnahmeverfügung nicht konkret gerügt. Auf die Beschwerde ist folglich ebenfalls nicht einzutreten, soweit damit die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung betreffend die Beschuldigten 6 und 7 verlangt wird.