deführers bloss abgewiesen, weil sie ihm hätten schaden wollen, respektive, weil sie die Beschuldigte 1 hätten bevorzugen wollen, entbehre jeglicher Grundlage. Ein Amtsmissbrauch liege offensichtlich nicht vor. Die Oberstaatsanwaltschaft hat die Nichtanhandnahme in diesem Punkt nicht bzw. nicht ausschliesslich mit dem Urteil des Bezirksgerichts Zurzach vom 23. März 2022 begründet. Der Beschwerdeführer setzt sich mit den anderen (hauptsächlichen) Erwägungen nicht ansatzweise auseinander, womit auf seine Beschwerde vom 21. Juli 2022 (mangels hinreichender Begründung) nicht einzutreten ist (E. 1.2.1), soweit es um die Beschuldigten 2 – 5 geht.