Auch das Urteil des Bezirksgerichts Zurzach vom 23. März 2022, in welchem der Beschwerdeführer aufgrund der Verfahrenshandlungen der Polizisten und Staatsanwälte schuldig gesprochen worden sei, habe der Beschwerdeführer nicht angefochten. Das gegen den Beschwerdeführer geführte Strafverfahren lasse keine unrechtmässigen Verfahrenshandlungen erkennen. Die Abweisung von Beweisanträgen stelle keine unrechtmässige Verfahrenshandlung dar und der Vorwurf, die Polizei, die Staatsanwaltschaft sowie das Gericht hätten die Beweisanträge des Beschwer- -8-