Der Beschwerdeführer sei verteidigt gewesen und hätte jederzeit durch seine amtliche Verteidigerin Einfluss auf das gegen ihn geführte Verfahren nehmen können. Es sei ihm das Rechtsmittel der Beschwerde zur Verfügung gestanden, mit welcher er sich gegen angeblich unrechtmässige Entscheide der Polizisten und der Staatsanwälte hätte zur Wehr setzen können. Auch das Urteil des Bezirksgerichts Zurzach vom 23. März 2022, in welchem der Beschwerdeführer aufgrund der Verfahrenshandlungen der Polizisten und Staatsanwälte schuldig gesprochen worden sei, habe der Beschwerdeführer nicht angefochten.