2.2.3. Der Hinweis auf Seite 5 der Nichtanhandnahmeverfügung betrifft die Beschuldigten 2 – 5. Hierzu führte die Oberstaatsanwaltschaft in der Nichtanhandnahmeverfügung aus, dass (u.a.) die beschuldigten Kantonspolizisten und Staatsanwälte in ihrer entsprechenden Funktion das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer nach bestem Wissen und Gewissen geführt hätten. Der Beschwerdeführer sei verteidigt gewesen und hätte jederzeit durch seine amtliche Verteidigerin Einfluss auf das gegen ihn geführte Verfahren nehmen können.