314 Abs. 1 lit. b StPO). Ist der Ausgang des gegen den Beschwerdeführer geführten Strafverfahrens derzeit aber noch unklar, kann die bereits vorgenommene Nichtanhandnahme bei erfolgreicher Beschwerde keinen Bestand haben und ist diese daher im entsprechenden Umfang aufzuheben. 2.2. 2.2.1. In seiner Beschwerde datiert mit 21. Juli 2022 führt der Beschwerdeführer aus, dass in der Nichtanhandnahmeverfügung vermehrt auf das Urteil des Bezirksgerichts Zurzach vom 23. März 2022 verwiesen werde. Auf den Seiten 2, 3 und 5 werde behauptet, das Urteil sei rechtskräftig, was jedoch nicht zutreffe.