2.1.7. Der Eventualantrag der Oberstaatsanwaltschaft, wonach das Beschwerdeverfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des gegen den Beschwerdeführer geführten Strafverfahrens zu sistieren sei, ist abzuweisen. Der Grund für eine allfällige Sistierung dürfte – gestützt auf die Überlegung der Oberstaatsanwaltschaft – darin liegen, dass der Ausgang des vorliegenden Strafverfahrens vom Ausgang eines anderen, nämlich demjenigen des Beschwerdeführers, abhängt (Art. 314 Abs. 1 lit.