Vielmehr schloss sie dies aus dem Verhalten des Beschwerdeführers, welches auch dazu führte, dass die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach ein psychiatrisches Gutachten über den Beschwerdeführer erstellen liess und in der Anklage vom 27. Januar 2022 die Anordnung einer stationären Massnahme beantragte. Folglich bestand hinsichtlich dieser Äusserung, wie auch von der Oberstaatsanwaltschaft in ihrer Nichtanhandnahmeverfügung festgestellt, klarerweise kein Vorsatz auf ein ehrverletzendes Verhalten, weshalb die Anzeige in diesem Punkt zu Recht mit einer Nichtanhandnahme erledigt wurde. -7-