StGB sein soll, ist nicht ansatzweise ersichtlich, dass die Beschuldigte 1 diese Äusserungen kundtat, um den Ruf oder die Ehre des Beschwerdeführers zu schädigen. Vielmehr schloss sie dies aus dem Verhalten des Beschwerdeführers, welches auch dazu führte, dass die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach ein psychiatrisches Gutachten über den Beschwerdeführer erstellen liess und in der Anklage vom 27. Januar 2022 die Anordnung einer stationären Massnahme beantragte.