2.1.6. Nicht zu beanstanden ist hingegen die Nichtanhandnahme des Vorwurfs der üblen Nachrede im Zusammenhang mit der Aussage der Beschuldigten 1, wonach der Beschwerdeführer an einer psychischen Krankheit leide. Abgesehen davon, dass bereits fraglich ist, weshalb eine Person, welche an einer psychischen Krankheit leidet, unehrenhaft im Sinne von Art. 173 ff. StGB sein soll, ist nicht ansatzweise ersichtlich, dass die Beschuldigte 1 diese Äusserungen kundtat, um den Ruf oder die Ehre des Beschwerdeführers zu schädigen.